STATUTEN DES VEREINS
Akademischer Eishockey-Club Zürich
Zürich, 4. September 2023
I. RECHTSFORM, SITZ UND ZWECK
Art. 1. Name und Sitz
Unter dem Namen "Akademischer Eishockey-Club Zürich" (AECZ.; nachfolgend "Verein") besteht mit Sitz in der Stadt Zürich seit 1908 (erste Statuten datierend vom 14. Dezember 1909) ein Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2. Zweck
1 Sein Zweck ist die Pflege und Förderung von sportlichen und gesellschaftlichen Aktivitäten, insbesondere des Eishockey-Sportes.
2 Der Verein ist gemeinnützig. Ein Gewinn wird nicht angestrebt. Er ist politisch und konfessionell neutral.
3 Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.
II. MITGLIEDSCHAFT
Art. 3. Mitgliedschaft im Allgemeinen
Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung des in Artikel 2 genannten Vereinszwecks haben. Mindestens die Hälfte aller Mitglieder muss jedoch aus Hochschul-Studenten oder Altakademikern bestehen.
2 Der Verein besteht aus:
a) Ehrenmitgliedern;
b) Aktivmitgliedern;
c) Passivmitgliedern und Partner.
Art. 4. Ehrenmitgliedschaft
Wer sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat, kann auf Antrag des Vorstandes von der Vereinsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens vier Fünftel der stimmberechtigten Anwesenden zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Art. 5. Aktivmitgliedschaft
1 Die Aufnahme von Kandidaten für die Aktivmitgliedschaft erfolgt durch den Vorstand.
2 Die definitive Aufnahme des Kandidaten erfolgt durch die Vereinsversammlung. Die Aufnahme kann auch auf dem Zirkularweg erfolgen, wobei eine Einsprachefrist gewährt werden muss. Ist eine Einsprache erhoben worden, so kann die Aufnahme nur durch eine Vereinsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Art. 6. Passivmitgliedschaft
1 Freunde oder Förderer des Eishockey-Sportes können auf Gesuch hin, das mindestens von einem Mitglied befürwortet sein muss, durch Vorstandsbeschluss als Passivmitglied, d.h. ohne Verpflichtungen zur aktiven Sportbetätigung, in den Verein aufgenommen werden.
2 Die PartnerInnen von Mitgliedern können eine Partner-Mitgliedschaft erwerben. Partner-Mitglieder sind Passivmitgliedern gleichgestellt. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstands nach Bezahlen des Partner-Mitgliederbeitrages.
Art. 7. Pflichten der Mitglieder
1 Aktivmitglieder sind gehalten, den Eishockeysport aktiv zu betreiben. Sie dürfen ohne Genehmigung des Vorstandes weder einem anderen Eishockey-Club angehören, noch für die Farben eines solchen sportlich tätig sein.
2 Aktiv- und Passivmitglieder sind zur Leistung einer einmaligen Eintrittsgebühr verpflichtet. Zusätzlich ist ein jährlicher Mitgliederbeitrag zu entrichten. Der jährliche Mitgliederbeitrag wird auf Antrag des Vorstandes von der Vereinsversammlung festgesetzt und ist jeweils innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu entrichten.
3 Ehrenmitglieder sind einer Beitragspflicht enthoben.
Art. 8. Austritt und Ausschluss
1 Die Mitgliedschaft ist unvererblich und erlischt durch Austritt oder Ausschluss.
2 Der Austritt ist nach vorausgehender schriftlicher an ein Vorstandsmitglied gerichteter Kündigung auf postalischem oder elektronischem Weg zulässig.
3 Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
4 Werden die Mitgliederbeiträge wiederholt (während zwei Jahren) nicht bezahlt, kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss den Ausschluss aus dem Verein des säumigen Mitglieds beschliessen.
5 Weder durch den Austritt noch durch den Ausschluss werden die fälligen oder laufenden finanziellen Verpflichtungen des Mitglieds dem Verein gegenüber aufgehoben. Der jährliche Mitgliederbeitrag ist geschuldet, sofern der Austritt nicht bis Ende August des laufenden Jahres gestellt wurde.
III. ORGANE
Art. 9. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Vereinsversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Revisionsstelle.
IV. VEREINSVERSAMMLUNG
Art. 10. Ordentliche Vereinsversammlung
1 Die Vereinsversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
2 Die Vereinsversammlung entscheidet mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder über:
a) die Wahl der Stimmenzähler und des Protokollführers;
b) die Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung;
c) die Mutationen im Mitgliederbestand;
d) die Genehmigung der Berichte, der Jahresrechnung und des Budgetbeschlusses;
e) die Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle;
f) die Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages und der Eintrittsgebühr;
g) die Wahlen des Präsidenten, des Vorstandes und der Revisionsstelle;
h) Festlegung der Ausrichtung der Arbeit und Leitung der Vereinsaktivitäten;
i) andere angekündigte Traktanden.
3 Die Vereinsversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder über:
a) die Änderung der Statuten;
b) die Aufnahme eines Mitglieds trotz Einsprache;
c) den Ausschluss eines Mitglieds.
4 Die Vereinsversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von mindestens vier Fünftel der Anwesenden über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
5 Die Vereinsversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von mindestens fünf Sechstel der abgegebenen Stimmen über die Auflösung des Vereins.
Art. 11. Ausserordentliche Vereinsversammlung
Eine ausserordentliche Vereinsversammlung findet auf Einberufung des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt.
Art. 12. Verfahren der Vereinsversammlung
1 Die Vereinsversammlung tritt mindestens einmal jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zusammen. Die Vereinsversammlung hat nicht zwingend physisch stattzufinden, sie kann auch virtuell mittels moderner Kommunikationstechnologie durchgeführt werden. Die Einladungen müssen 14 Tage zuvor unter Angabe der Traktanden schriftlich auf postalischem oder elektronischem Weg zugestellt werden. Anträge zuhanden der Vereinsversammlung sind dem Präsident 7 Tage vor der Vereinsversammlung einzureichen.
2 Die Vereinsversammlung wird vom Präsidenten oder von einem anderen Vorstandsmitglied (nachfolgend "Vorsitzende") geleitet.
3 Beschlüsse der Vereinsversammlung werden mit einfachem Mehr der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.
4 Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich.
5 Ordnungsgemäss einberufene Vereinsversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 9 Mitglieder anwesend sind.
Art. 13. Stimmberechtigung und Wählbarkeit
1 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag bis zur Vereinsversammlung beglichen haben.
2 Wählbar in den Vorstand sind sämtliche Mitglieder.
V. VORSTAND
Art. 14. Zusammensetzung des Vorstandes
1 Der Vorstand wird von der Vereinsversammlung auf die Dauer eines Jahres mit Wiederwählbarkeit, gewählt. Er besteht aus:
a) dem Präsident;
b) dem Kassier;
c) den Captains;
d) sowie je nach Bedarf einem bis fünf Beisitzern.
2 Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selbst. Er trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.
Art. 15. Aufgaben des Vorstandes
1 Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung vorbehalten sind.
2 Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins zuständig.
Art. 16. Präsident
1 Der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Er leitet die Versammlungen und führt Protokoll darüber. Zudem führt er ein genaues Mitgliederverzeichnis und orientiert die anderen Vorstandsmitglieder über sämtliche eingehende Post, die er nicht ohne Weiteres selbst erledigen kann.
2 Der Präsident – in dessen Verhinderung der Kassier – führt die rechtsverbindliche Unterschrift zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Art. 17. Kassier
Der Kassier hat über das gesamte Finanzwesen des Vereins eine den kaufmännischen Anforderungen genügende Buchhaltung zu führen. Mit dem 31. März hat er die Rechnung abzuschliessen und der Vereinsversammlung über die Revisionsstelle Bericht zu erstatten. Der Kassier hat ebenfalls ein genaues Mitgliederverzeichnis zu führen. Über das Vereinskonto verfügt er mit Einzelunterschrift, ebenso der Präsident.
Art. 18. Captain
Der Captain ist für die ordnungsgemässe Aufbietung der Mannschaft für Wettspiele verantwortlich. Er ist zudem dafür verantwortlich, dass sich die Mannschaft auf und neben dem Spielfeld des Vereins würdig erweist. Seinen Anordnungen ist strikt Folge zu geben. Spieler, die sich den Anordnungen des Captains widersetzen, können für ein oder mehrere Wettspiele gesperrt oder je nach Schweregrad vom Verein ausgeschlossen werden.
Art. 19. Beisitzer
1 Je nach Bedarf können auf Antrag des Vorstandes bis zu fünf Beisitzer von der Vereinsver sammlung in den Vorstand gewählt werden.
2 Beisitzer unterstützen die anderen Vorstandsmitglieder und nehmen die ihnen übertragenen Arbeiten wahr.
VI. REVISIONSSTELLE
Art. 20. Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Vereinsversammlung einen Bericht vor.
2 Der Verein ist in der Organisation seiner Revision frei.
VII. FINANZEN, HAFTUNG, VERBANDSMITGLIEDSCHAFT
Art. 21. Finanzen
1 Die Mittel des Vereins bestehen aus den Mitgliederbeiträgen, Eintrittsgebühren, Zuwendungen oder Vermächtnissen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen.
2 Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. April und endet am 31. März.
Art. 22. Haftung
1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
2 Die Unfallversicherung ist Sache der Mitglieder. Der Verein haftet für keinerlei Unfälle.
Art. 23. Mitgliedschaft des Vereins in Verbänden
Der Verein ist in folgenden Verbänden ordentliches Mitglied:
a) Schweizerischer Eishockey-Verband (SIHF);
b) Kantonal-Zürcherischer Eishockey-Verband (K.Z.E.H.V.);
c) Akademischer Sportverband Zürich (ASVZ).
VIII. DATENSCHUTZ
Art. 24. Datenschutz
1 Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind.
2 Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten. Personendaten dürfen nicht auf lokalen Geräten gespeichert werden oder an Dritte weitergegeben werden.
3 Jährlich wird sichergestellt, dass ausgetretene Personen aus der Vereinssoftware gelöscht werden, sofern diese nicht als passiv Mitglied geführt werden wollen.
4 Die Mitgliederdaten, Name, Adresse, Telefonnummer, Geschlecht, Geburtsdatum, Lizenznummer und E-Mail-Adresse, sind in der Vereinssoftware erfasst. Diese Daten sind für den Vorstand und Adminbenutzer einsehbar und anpassbar.
5 Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.
IX. AUFLÖSUNG, SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 25. Auflösung
1 Die Auflösung des Vereins kann nur von mindestens zwei Drittel der Mitglieder beantragt und nur an einer Vereinsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens fünf Sechstel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Verhinderte Mitglieder können ihre Stimme schriftlich abgeben.
2 Die Einladung zur betreffenden Vereinsversammlung hat mindestens 14 Tage vor deren Stattfinden zu erfolgen.
3 Der Vorstand oder die von der letzten Vereinsversammlung beauftragten Liquidatoren führen die Liquidation des Vereinsvermögens analog den für die Kollektivgesellschaften des schweizerischen Rechtes geltenden Grundsätzen durch, soweit dieselben den vorliegenden Statuten nicht widersprechen. Über die Verwendung eines allfälligen Aktivüberschusses wird in der letzten Vereinsversammlung Beschluss gefasst.
Art. 25. Schlussbestimmungen
1 Über alle, in diesen Statuten nicht vorgesehenen Fälle, gelten die Vorschriften von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
2 Diese Statuten sind von der Vereinsversammlung vom 12. September 2021 genehmigt worden und treten mit diesem Datum in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 19. Juni 2015, vom 8. April 1965 und vom 28. September 1950.